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Datenschutzkonforme Corona-Schnelltests im Büro

Aktualisiert: 2. Sept. 2022

Ein Corona-Schnelltest vor Einlass in den Betrieb soll eine Möglichkeit der Prävention vor einem Infekt sein. Im Folgenden stellen wir Ihnen vor, was aus datenschutzrechtlicher Sicht bei der Durchführung von Corona-Schnelltests der eigenen Beschäftigten zu beachten ist.

Was wurde beschlossen?

Seit dem ersten Lockdown im März 2020 sitzt eine große Anzahl der deutschen Arbeitnehmer im Homeoffice. Das Bedürfnis, zurück ins Office zu gehen, steigt kontinuierlich. Doch nicht jede Tätigkeit bietet die Möglichkeit, von zu Hause aus zu arbeiten. Nun hat die Bundesregierung Arbeitgeber gebeten, ihre Mitarbeiter vor Einlass ins Büro auf das Vorliegen einer Erkrankung testen zu lassen. Der Arbeitgeber sollte dabei pro Mitarbeiter bis zu zwei Schnelltests in der Woche anbieten. Was hier jedoch klarzustellen ist: Es handelt sich um keine Pflicht zur Durchführung. Vielmehr soll dem Arbeitgeber ein weiteres Werkzeug an die Hand gegeben werden, das Virus innerhalb des Betriebes besser einzudämmen.

PCR, Schnelltest und Co.: Was sind die Unterschiede?

Bei den gängigen Corona-Tests (PCR-, Schnell- und Selbsttests) wird Zellmaterial aus der Schleimhaut der Nase oder dem Rachen entnommen. PCR-Tests müssen durch medizinisches Personal durchgeführt werden. Nachteil hierbei ist, dass die Auswertung des Tests etwa eine Woche dauert. Der Abstrich bei einem Schnelltest, auch Antigen-Schnelltest genannt, kann hingegen auch durch geschultes Personal vorgenommen und ausgewertet werden. Ein sog. „Selbsttest“ wiederum kann selbstverantwortlich vorgenommen werden. Die Ergebnisse der Selbsttests und Schnelltests liegen nach nur einigen Minuten vor. Positive Schnell- oder Selbsttests liefern jedoch keine 100%ige Bestätigung eines Vor- oder Nichtvorliegens einer Infektion. In jedem Fall ist es empfehlenswert, bei einem positiven Ergebnis einen anschließenden PCR-Test zur Konkretisierung durchzuführen. Auch bei der Durchführung eines Schnelltests und bei nachfolgender Auswertung eines positiven Ergebnisses sollte sowohl ein PCR-Test durchgeführt als auch das Ergebnis dem Gesundheitsamt gemeldet werden.

Worauf müssen Unternehmen bei der Testung ihrer Mitarbeiter achten?

Die Frage, die sich hier stellt, ist, ob der Arbeitgeber die Mitarbeiter zum Corona-Test unterweisen kann. Mit dieser Frage hatte sich auch das Arbeitsgericht Offenbach im Eilverfahren auseinandersetzen müssen. Im vorliegenden Fall hat ein Arbeitnehmer Einlass in das Betriebsgebäude verlangt, was ihm jedoch ohne einen vorliegenden Corona-Test nicht gewährt wurde. Der Kläger war der Meinung, die Anweisung zum Test verletze sein Recht auf Selbstbestimmung. Dies wies das AG Offenbach jedoch zurück, da die Tätigkeit des Klägers keine notwendige Anwesenheit im Betrieb voraussetze. Das Unterziehen des Schnelltests darf nicht Voraussetzung für das Betreten in die Büroräumlichkeiten sein. Ein „berechtigtes Interesse“ haben Unternehmen nach aktueller Gesetzeslage nicht. Der Test muss daher freiwillig erfolgen. Die Freiwilligkeit kann nur durch die Unterzeichnung einer Einwilligungserklärung durch den Mitarbeiter dokumentiert werden.

Was Sie tun können
 
Die Zurverfügungstellung von Schnelltests durch den Arbeitgeber ist ein wichtiges Mittel. Entscheidet sich das Unternehmen, ein Testverfahren für seine Mitarbeiter einzuführen, müssen unbedingt die folgenden Vorkehrungen und Formalien beachtet werden:
 

  • Ausgabe einer Einwilligungserklärung, die auf Freiwilligkeit beruht

  • Aushang eines gekürzten Datenschutzhinweises am Testort

  • Die benannten Mitarbeiter (bzw. Dienstleister), die die Tests für andere durchführen oder anderweitig in den Prozess eingebunden sind, müssen separat zur Verschwiegenheit verpflichtet werden

  • Ausgabe einer Mitarbeiteranweisung mit klaren Vorgaben, wie mit den Daten und Testergebnissen zu verfahren ist

  • Klärung der Aufbewahrungs-/ Löschfrist

  • Dokumentation des gesamten Prozesses im Verarbeitungsverzeichnis

  • Sollte ein Mitarbeiter bei einem Schnelltest ein positives Ergebnis haben, ist dieser vorerst zu isolieren und das Gesundheitsamt zu informieren

Die regelmäßige Durchführung von Schnelltests im Betrieb bringt einige Vorteile. Mit einem Schnelltest können sowohl Arbeitgeber als auch Mitarbeiter Eigeninitiative zur Eindämmung des Corona-Virus zeigen. Wer die o.g. Vorkehrungen berücksichtigt und dokumentiert, ist datenschutzkonform aufgestellt.

Wie wir Ihnen helfen können

Gerne unterstützen wir Sie bei der Erstellung einer Einwilligungserklärung für Ihre Mitarbeiter und den weiteren Dokumentationen zur Durchführung von Corona-Schnelltests.

Sie haben weitere Fragen zum Beschäftigtendatenschutz, Dos und Don’ts zur Corona-Pandemie oder sehen Handlungsbedarf in einem anderen der genannten Felder? Dann kontaktieren Sie uns mit Ihrem Anliegen unkompliziert per Mail oder wenden sich telefonisch an uns.

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