Abmahnsichere Cookies durch das TTDSG
Im zweiten Teil unserer News-Reihe zur Erstellung einer TTDSG- und #DSGVO-konformen Onlinepräsenz haben wir insbesondere über die Relevanz und rechtliche Ausgestaltung von Datenschutzerklärungen auf Websites berichtet.
Im dritten Teil thematisieren wir das TTDSG und die Regelungen der Cookies, die Unternehmen seit Dezember 2021 beachten müssen.
In welcher Verbindung stehen Cookies mit dem TTDSG?
Das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz, kurz TTDSG, regelt den #datenschutz und Schutz der Privatsphäre im Bereich der Telekommunikation und Telemedien in der „digitalen Welt“. Geschützt ist die Integrität von Endeinrichtungen gegen das unerlaubte Speichern und Auslesen von Informationen, unabhängig vom Personenbezug. Dies betrifft Informationen auf allen Endgeräten, die einen Internetanschluss haben.
Was sind eigentlich Endeinrichtungen? Der Begriff Endeinrichtung umfasst aus Sicht der öffentlichen Netze Endgeräte, Datenverarbeitungsanlagen und private Netze. Zu den Endgeräten zählen Geräte für die Kommunikation zwischen Menschen (z.B. das Telefon) und Geräte für die Kommunikation zwischen Mensch und Datenverarbeitungsanlagen (z.B. der kommunikationsfähige PC).
Webseitenbetreiber haben hierbei darauf zu achten, dass die Speicherung als auch das Auslesen von Informationen auf Endgeräten und der Zugriff auf bereits gespeicherte Informationen mit einer ausdrücklichen Einwilligung der User verbunden ist.
Und wie werden die Informationen nun gespeichert und ausgelesen? Dies erfolgt mithilfe von kleinen Textdateien, die beim Internetsurfen im Browser (z.B. Safari, Google Chrome oder Mozilla Firefox) gespeichert und beim erneuten Besuch einer Website ausgelesen werden. Sie dienen Webseitenbetreibern dazu, durch das Internetsurfen ihrer User mehr Informationen zu sammeln und die Website anzupassen, um somit den Besuch angenehmer zu gestalten. Unterschieden wird grundsätzlich zwischen zwei Arten von Cookies: technisch notwendige #cookies und technisch nicht notwendige Cookies.
Was sind technisch notwenidge Cookies?
Ohne bestimmte Cookies ist die Nutzung des Internets in vielen Bereichen, wie beim Online-Shopping und Onlinebanking, fast unmöglich. Technisch notwendige Cookies sind für den technischen Betrieb einer Website ausschlaggebend und sorgen für die Funktionalität. Diese Art von Cookies erfordern keine ausdrückliche Einwilligung durch den User. Als Beispiel nehmen wir die zeitlich begrenzten Session Cookies, die häufig beim Online-Shopping für die Speicherung von Warenkorbinhalten eingesetzt werden, um den Login bequemer zu gestalten oder die Sprache einer Website automatisch anzupassen. Sie werden automatisch beim Schließen einer Website gelöscht.
Was sind technisch nicht notwendige Cookies?
Diese Art von Cookies können nur bei einer ausdrücklich erteilten Einwilligung durch den User eingesetzt werden, da sie nicht nur die Funktionalität einer Website gewährleisten, sondern ebenso das Nutzerverhalten von Webseitenbesuchern zu Analyse- und Marktforschungszwecken auswerten. Hierzu zählen vor allem Analyse-, Marketing-, Tracking- oder Statistik-Cookies, die nicht automatisch beim Schließen eines Browsers gelöscht werden und Daten über einen längeren Zeitraum durch das Surfverhalten sammeln.
Cookies rechtssicher einsetzen
Um einen erfolgreichen Webauftritt zu schaffen, ist die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben und Rahmenbedingungen der DSGVO und des TTDSG unabdingbar, auch wenn nicht alle Arten von Cookies einwilligungsbedürftig sind.
Die folgende Tabelle gibt einen kurzen Überblick über die zwei wichtigsten Arten von Cookies:
Technisch notwendige Cookies dienen der Funktionalität einer Website. | Technisch nicht notwendige Cookies erheben zusätzliche Daten. |
Session-Cookies sind im Browser zeitlich begrenzt gespeichert und werden nach dem Schließen automatisch wieder gelöscht. | Session-Cookies sind im Browser zeitlich begrenzt gespeichert und werden nach dem Schließen automatisch wieder gelöscht. |
Opt-Out-Cookies ermöglichen den Widerruf von Cookie-Einwilligungen. | Marketing-Cookies dienen Werbezwecken. Sie speichern Informationen der Besucher, um personalisierte Werbeanzeigen einzublenden. |
Persistent-Cookies speichern die Informationen zwischen zwei Besuchen der Website und somit länger als Session-Cookies, da hierdurch der Kunde beim nächsten Besuch erkannt und die Webseite entsprechend angezeigt wird. | Tracking-Cookies können alle Arten von Daten der Webseitenbesucher geräteübergreifend erfassen, verarbeiten und weitergeben, zum Beispiel IP-Adressen, das Nutzerverhalten auf der Webseite oder den Browserverlauf. |
Zähl-Cookiesverhindern eine mögliche Überlastung von Webseiten. | Statistik-Cookies helfen Betreibern einer Webseite zu verstehen, wie die Besucher mit ihrer Webseite interagieren. |
Sollten Sie Cookies oder ähnliche Dienste einsetzen, ist zu prüfen, ob sie tatsächlich technisch notwendig sind, da ansonsten die Gefahr einer Abmahnung droht.Wir raten Ihnen, die Entwicklungen im Bereich der Cookie-Richtlinien auf rechtlicher, nationaler und internationaler Ebene zu berücksichtigen und zu verfolgen, um nicht nur Abmahnungen und hohe Kosten zu vermeiden, sondern auch das Vertrauen der Nutzer zu stärken und das wirtschaftliche Interesse zu vertreten.
Wie wir Ihnen helfen können.
Haben Sie weitere Fragen zu den Regelungen des TTDSG oder zu den Cookie-Einstellungen? Gerne nehmen wir Ihre Fragen unkompliziert per Mail auf. Natürlich können Sie sich auch telefonisch an uns wenden.
make Datenschutz simple
Ihr entplexit Team
E-Mail: datenschutz@entplexit.com
Telefon: 06196 973 44 00
Kommentare